Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Sonderfahrten des
Vereins
Sächsischer Eisenbahnfreunde e. V. (VSE)
1. Leistung
Der VSE veranstaltet Fahrten mit zumeist historischen
Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen. Soweit er Leistungen (auch Nebenleistungen)
Dritter vermittelt, gelten deren Geschäftsbedingungen.
Bei diesen Fahrten handelt es sich nicht um touristische
Veranstaltungen, sondern um Studienfahrten.
Mit
Versenden der Fahrkarte ab Ausgabeort oder Aushändigung der Fahrkarte ist die
Anmeldung des Kunden angenommen. Der Vertrag kommt mit abweichendem Inhalt
zustande, wenn der Kunde sich damit einverstanden erklärt; dies kann auch durch
die Bezahlung konkludent angezeigt werden.
Lehnt der Kunde einen Vertrag mit abweichendem Inhalt ab, hat
er unverzüglich die Fahrkarte zurückzusenden.
3.1 Kinder im Alter bis 5 Jahre werden kostenlos befördert,
wenn kein eigener Sitzplatz beansprucht wird.
3.2 Für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahre wird eine
Ermäßigung entsprechend der Fahrtausschreibung gewährt. Eine ermäßigte Fahrkarte
erhalten VSE-Mitglieder (bei Vorlage des Ausweises) entsprechend § 5 Abs. 2 der
Satzung des VSE.
3.3
Alle anderen Personen zahlen den vollen Fahrpreis.
3.4 Es können Krankenfahrstühle und Kinderwagen in begrenzter
Anzahl befördert werden; eine Voranmeldung ist deshalb unbedingt erforderlich.
Fahrräder werden befördert, wenn es die Besetzung des Zuges gestattet. In
Zweifelsfällen entscheidet der Fahrtleiter vor Ort.
Sofern bei einzelnen Fahrten nichts anderes angegeben ist,
werden sie nur durchgeführt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 75 % der
Gesamtsitzplatzkapazität erreicht ist.
5.1 Der VSE behält sich ausdrücklich vor, vor
Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben vorzunehmen, über die der
Kunde vor Versand der Fahrkarte informiert wird.
5.2 Änderungen und Abweichungen (auch im Ablauf) von dem
vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden
und vom VSE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet,
soweit Änderungen und Abweichungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar
sind.
Der Kunde kann vor Fahrtantritt vom abgeschlossenen Vertrag
zurücktreten oder seine Anmeldung widerrufen. Die Rücktrittserklärung hat
schriftlich zu erfolgen. Der VSE hat bei Rücktritt Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Diese beträgt je Person:
·
ab 25. Tag bis 16. Tag vor Fahrtantritt:
50 %
·
ab 15. Tag bis 1. Tag vor Fahrtantritt:
75 %
·
am Fahrttag
100 %
des Reisepreises.
Der VSE behält sich vor, Fahrten kurzfristig abzusagen, falls
dies aus Gründen erforderlich ist, die der VSE oder auch die durch ihn
vermittelten Leistungsträger nicht beeinflussen können. Dabei wird der evtl.
bereits entrichtete Fahrpreis dem Kunden auf ein von ihm benanntes Konto
zurückerstattet. Dem VSE bleibt das Recht vorbehalten, beim Vorliegen besonderer
Gründe eine Reise sowie einzelne Programmpunkte zu verändern. Dies kann die
Reiseroute ebenso betreffen wie den Einsatz von Lokomotiven und Wagen. Derartige
Abweichungen begründen für den Fahrgast keinerlei Ersatzansprüche.
Eine Abweichung vom geplanten Fahrzeugeinsatz berechtigt den
Fahrgast insbesondere nicht zum Rücktritt von der Fahrt oder zur Minderung des
Reisepreises.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Der VSE haftet im Rahmen der gesetzlich geltenden
Gewährleistung dafür, dass seine Leistung nicht mit Fehlern behaftet ist.
Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich vor Ort dem Zugbegleitpersonal
vorzutragen.
8.2 Die Haftung des VSE ist für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, insgesamt auf die Höhe des zweifachen Fahrpreises
beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.
8.3 Gelten für eine von einem Dritten zu erbringende Leistung
internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche
Vorschriften, nach denen ein Schadenersatzanspruch nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der VSE gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
8.4 Historische Fahrzeuge sind bauartbedingt zum größten Teil
mehr schmutzbehaftet (z.B. Öl, Fette, Ruß usw.) als moderne. Dampflokomotiven
beziehen ihre Kräfte aus Feuer, Kohle und Wasser. Es kann deshalb zu
Verschmutzungen an Körper und Sachen von Fahrgästen sowie in der Nähe
befindlichen Personen kommen. Für diese Verschmutzungen wird keine Haftung
übernommen.
8.5
Die Teilnahme an Fotohalten auf freier Strecke erfolgt freiwillig und auf eigene
Gefahr. Der Teilnehmer hat hierbei die veränderten Gegebenheiten und die
entsprechenden Hinweise des Zugpersonals zu beachten. Schäden, die sich der
Kunde während der Teilnahme an Fotohalten auf der freien Strecke zuzieht, sind
von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
8.6. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge und
Betriebsanlagen so zu verhalten, wie es Ordnung und Sicherheit des Betriebes,
ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Den
Anweisungen der Zugbegleiter ist zu folgen.
Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
Die Türen während der Fahrt und außerhalb von Bahnhöfen
eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Wagen zu werfen oder hinausragen zu
lassen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen. Die Beaufsichtigung der Kinder
obliegt ihren Begleitern.
Personen, die gegen diese Pflichten verstoßen, können von der
Fahrt ausgeschlossen werden. In diesem Falle bestehen keine
Schadenersatzansprüche.
Der VSE ist für Handlungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen unentgeltlich vermittelt werden (z. B.: Ausflüge,
Sonderveranstaltungen) und die in der Beschreibung oder sonst ausdrücklich
bezeichnet sind, nicht verantwortlich.
Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-,
Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
11. Fundsachen
Von Fahrtteilnehmern im Sonderzug gefundene Sachen können
beim Zugbegleitpersonal abgegeben werden. Ein Anspruch auf Finderlohn kann nicht
geltend gemacht werden. Fahrtteilnehmer, die im Sonderzug Sachen verloren haben,
wenden sich bitte umgehend an das Zugbegleitpersonal oder das Eisenbahnmuseum
Schwarzenberg. Gefundene Sachen werden dem Eigentümer, soweit bekannt,
zurückgegeben bzw. zum Selbstkostenpreis nachgesandt. Für den Zustand von
Fundsachen wird keine Haftung übernommen. In seinen Sonderzügen gefundene Sachen
lagert der VSE maximal einen Monat.
Der Gerichtsstand des VSE ist Schwarzenberg.